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Seit über 15 Jahren unterstützt der Verein "Kenya Aids Waisen Hilfe e.V." Kinder in Kenya.
 
Wir vermitteln Patenschaften und unterstützen Projekte in Nairobi und Umgebung. 
Kontakt
Kenya Aids Waisen Hilfe e.V.
Hölderlinstr. 97
50858 Köln
Tel.: +49 (0)157-76226206
Fax: +49 (0)2234 - 689474
E-Mail: 
info@kenya-aids-waisen.de
Facebook: https://www.facebook.com/kenyaaidswaisen

Spendenkonto
Kenya Aids Waisen Hilfe e.V.
Kreissparkasse Köln
IBAN: DE 7037 0502 9900 0029 8883
BIC: COKSDE33XXX
Stichwort: für Familien

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Satzung
§ l Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein fuhrt den Namen „Kenya Aids Waisen Hilfe e.V." - Bildung für Kinder in Kenya.
Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Entwicklungszusammenarbeit in Form von Schulprojekten für Straßenkinder; Aids Waisen, und mittellosen kinderreichen Familien in Kenya. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Schul- und Unterrichtsmaterial, der Bereitstellung von Räumlichkeiten für den Unterricht, der Organisation von Lehrkräften, die Einrichtung von Unterbringungsmöglichkeiten sowie die Gewährleistung medizinischer Grund Versorgung.
Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch Mitgliederbeiträge, die Sammlung von Spenden und öffentlichen Fördermitteln.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder der Organe des Vereins sind alle ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche volljährige Personen werden, die die Ziele und Grundsätze des Vereins aktiv unterstützen wollen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines jährlichen Förderbetrags unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung und wird wirksam mit einer schriftlichen Bestätigung des Vereins. Der Vorstand kann Fördermitglieder ablehnen und Kündigungen aussprechen.

Anwesende Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt.
Paten sind Personen, die durch regelmäßige Spenden ein bestimmtes Kind unterstützen wollen. Sie sind als solche nicht automatisch Mitglieder des Vereins, können aber gleichzeitig Mitglied sein. Sie sind in der Mitgliederversammlung mitspracheberechtigt.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet

mit dem Tod des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt
durch Ausschluss aus dem Verein
 
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss des Mitglieds ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Vorgenanntes gilt sinngemäß auch für fördernde Mitlieder.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand und Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern, dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenführer/in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern mit verschiedenen Aufgaben.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Der/die 1. Versitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in sind gemaß § 26 BGB die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Jeder von ihnen ist einzelvertrtetungsberechtigt.

Bei Ausscheiden eines gesetzlichen Vertreters beruft der Restvorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
Bei Ausscheiden eines übrigen Vorstandsmitglieds kann der Posten unbesetzt bleiben.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat u.a. auch folgende Aufgaben:

Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der Spenden
Erstellung eines Jahresbericht
Bestellung eines unabhängigen Abschlussprüfers

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse können auch fernmündlich oder per email-Abstimmung gefasst werden, wenn sie wie üblich protokolliert werden.

Der Vorstand lädt schriftlich drei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, im Falle von Stimmengleichheit ist der Antrag oder Vorschlag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und von mind. einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 7 Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfeund die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
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